Gesetze / Bundeskindergeldgesetz
BKGG§ 14 Bescheid, Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/14#abs-1 (1) Wird der Antrag auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe abgelehnt, ist ein Bescheid zu erteilen. Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld, der Kinderzuschlag oder die Leistungen für Bildung und Teilhabe entzogen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/14#abs-2 (2) Abweichend von § 37 Absatz 2a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten zum Kindergeld und zum Kinderzuschlag § 9 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 14 BKGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 31.08.2010 – L 13 AS 5895/08
- BSG, 17.02.2011 – B 10 KG 5/09 RKindergeld - Kind - Berufsausbildung - Einkünfte - Bezüge - Grenzbetrag - Überschreitung - Stipendium - Vorjahr - Kalenderjahr - Zahlung - ZuflussprinzipZitiert von 6
- BSG, 14.12.2023 – B 10 KG 2/22 RZitiert von 3
- BSG, 14.12.2023 – B 10 KG 1/22 RSozialrechtliches Kindergeld - kein Kindergeldanspruch für alle in Deutschland lebenden Kinder - geflüchtetes Kind mit sporadischem Telefonkontakt zur Mutter im Ausland - Kindergeld für sich selbst - Nichtkenntnis des Aufenthalts der Eltern - nicht bestimmbarer Aufenthaltsort - keine zumutbare Möglichkeit der Kontaktaufnahme über moderne Kommunikationsmittel - objektive Befürchtung des endgültigen Verlusts der Eltern-Kind-Beziehung - keine analoge Anwendung auf andere Fälle - Ungleichbehandlung - Verfassungsrecht - Gleichheitssatz - weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers - keine Begründung eines eigenständigen Kindergeldanspruchs für inländische Kinder ohne Unterhaltszahlung von Eltern im Ausland - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Amtsermittlungspflicht - Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten - Mitwirkungspflicht des Kindes - Darlegung der zumutbaren Versuche einer Kontaktaufnahme zu den Eltern - verbleibende Zweifel - objektive BeweislastZitiert von 11
- BSG, 19.02.2009 – B 10 KG 2/07 RKindergeld für sich selbst: Zeitliche Begrenzung der Bezugsdauer für alleinstehende behinderte Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- LSG Hessen, 21.11.2022 – L 5 KG 2/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2022 – L 4 KG 2/20Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2022 – L 4 KG 1/20
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2022 – L 4 KG 2/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 BKGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 14 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 259)
BGBl. 2025 I Nr. 259
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01.01.2026 in Kraft
§ 14 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 157 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.